Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 153
§ 153 – Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung
Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Bei pandemiebedingten Mehrausgaben könnte der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung sinken.
- Der Bundeshaushalt gewährt von 2021 bis 2023 einen Zuschuss zur sozialen Pflegeversicherung.
- Der Zuschuss wird in der erforderlichen Höhe bereitgestellt.
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann Details durch Rechtsverordnung regeln.
- Diese Regelung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates.